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170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 41 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 41

Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

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