170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 41 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 41
Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
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