170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 40 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 40
1 Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsrecht