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Art. 40 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 40

1 Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

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