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Art. 39 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 39

Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan perio- disch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.

Rechtsschutz

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