170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 39
Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan perio- disch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.
Rechtsschutz