Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 38 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38

Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis neh- men, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.

Bericht- erstattung

← Art. 37 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Art. 39 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →