170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 38 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 38
Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis neh- men, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.
Bericht- erstattung