Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 37 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 37

Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontroll- Zusammen-

aufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bun- arbeit

des und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam-

men.

1.7.24 - 125

11

170.4

Aufgaben

befugnisse

Empfehlungen

Verwaltungs-

massnahmen

Zusammen-

arbeit

170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Schweigepflicht

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