170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 37 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 37
Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontroll- Zusammen-
aufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bun- arbeit
des und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam-
men.
1.7.24 - 125
11
170.4
Aufgaben
befugnisse
Empfehlungen
Verwaltungs-
massnahmen
Zusammen-
arbeit
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Schweigepflicht