170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 36a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 36a
27 1 Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verlet- Verwaltungs-
zung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, massnahmen
kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder
teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Per-
sonendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.
2 Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der
Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Par-
teien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.