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Art. 36a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 36a

27 1 Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verlet- Verwaltungs-

zung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, massnahmen

kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder

teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Per-

sonendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.

2 Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der

Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Par-

teien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.

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