170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 36 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 36
28 1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Be- Empfehlungen
stimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffent-
lichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen
sind.
2 Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der
oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe
mit.