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Art. 36 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 36

28 1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Be- Empfehlungen

stimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffent-

lichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen

sind.

2 Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der

oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe

mit.

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