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Art. 35 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 35

1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen Kontroll-

und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Ge- befugnisse

heimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einho-

len, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen

lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.

2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an

der Feststellung des Sachverhaltes mit.

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