170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 35 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 35
1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen Kontroll-
und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Ge- befugnisse
heimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einho-
len, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen
lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.
2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an
der Feststellung des Sachverhaltes mit.