170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 34 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 34
Die oder der Beauftragte
a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Daten-
schutzes,
b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,
c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,
d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen
bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,
e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,
f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,
g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.