Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 34 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34

Die oder der Beauftragte

a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Daten-

schutzes,

b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,

c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,

d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen

bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,

e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,

f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,

g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.

← Art. 33 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Art. 35 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →