170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 33 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 33
4 1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 kön-
nen eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden
Organisationen mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflich-
ten.
2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl
und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftrag-
ten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in
der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die
oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)