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Art. 33 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 33

4 1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 kön-

nen eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden

Organisationen mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflich-

ten.

2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl

und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftrag-

ten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in

der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die

oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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