170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 32 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 32
19 1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG)13 und den Ausführungserlassen des Regie-
rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungs-
rat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG13 gelten sinngemäss.
3 Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er
unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwick-
lung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rech-
nung.