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Art. 32 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 32

19 1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling

und Rechnungslegung (CRG)13 und den Ausführungserlassen des Regie-

rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungs-

rat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG13 gelten sinngemäss.

3 Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er

unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwick-

lung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rech-

nung.

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