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Art. 31 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 31

4 1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte

oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmun-

gen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2 Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförde-

rungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten

Budgets zuständig.19

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