170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 31 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 31
4 1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte
oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförde-
rungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten
Budgets zuständig.19
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