170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 30 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 30
30 1 Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauf-
tragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.28
2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht
dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie
oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zuge-
ordnet.
4 Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für
den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder
bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ab-
lauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.