Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 30 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30

30 1 Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauf-

tragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.28

2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht

dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten.

3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie

oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zuge-

ordnet.

4 Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für

den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder

bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ab-

lauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit

von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.

← Art. 29 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Art. 31 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →