Art. 3 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 3
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1 Öffentliche Organe sind
a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindever-
sammlungen,
b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemein-
den,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform
und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die
nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch
bestimmt sind.
3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person beziehen.
4 Besondere Personendaten sind
a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Be-
arbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen In-
formationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung
besteht, wie Informationen über
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaft-
lichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie
genetische und biometrische Daten,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio-
nen.
b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung
wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen er-
lauben.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4
c. automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche
persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklun-
gen vorherzusagen (Profiling).
5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaf-
fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Ver-
nichten.
6 Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie
das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
II. Grundsätze im Umgang mit Informationen
1. Im Allgemeinen