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170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 2c : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 2c

27 1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am

wirtschaftlichen wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich han-

Wettbewerb

deln.

2 Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über

den Datenschutz17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der

oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.

Begriffe

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

NG230012 · zh (§ 2c Abs. 1 IDG)
Landlord's Unilateral Lease Modifications Deemed Abusive and Invalid
Cited for the exclusion of public bodies participating in economic competition from the cantonal data protection law.