170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 2a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 2a
27 1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Ausnahmen
Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden a. Kantonsrat
und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.
2 Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder
dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10
Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2021.00416 · zh (Art. 2a IDG)
Access to Parliamentary Oversight Commission Records
This provision was cited in relation to the scope of access to information.