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Art. 2a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 2a

27 1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Ausnahmen

Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden a. Kantonsrat

und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.

2 Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder

dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10

Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00416 · zh (Art. 2a IDG)
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