Art. 29 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 29
29 1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Ge- Gebühren und
suchen Privater in der Regel keine Gebühr. Entgelte
2 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand ver-
bunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffent-
lichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Per-
son eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der
Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.
3 Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein
Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
1.7.24 - 125
9
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Stellung und
Lohn
Personal
Haushalt-
führung,
Controlling und
Rechnungs-
legung
Beauftragte in
Gemeinden und
Organisationen