Art. 23 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 23
1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von In-
formationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine recht-
liche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse entgegensteht.
2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des
öffentlichen Organs beeinträchtigt,
c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-,
Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
d. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Ge-
meinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland
beeinträchtigt,
e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behörd-
licher Massnahmen beeinträchtigt.
3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Be-
kanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
Gesuch
VI. Verfahren auf Zugang zu Information