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Art. 19 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 19

An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-d. Grenz-

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- überschreitend

arbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffent-

liche Organ Personendaten bekannt, wenn

a. im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermitt-

lung gewährleistet ist,

b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen

der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu

schützen, oder

c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvor-

kehrungen getroffen werden.

IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche

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