170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 19 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 19
An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-d. Grenz-
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- überschreitend
arbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffent-
liche Organ Personendaten bekannt, wenn
a. im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermitt-
lung gewährleistet ist,
b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen
der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu
schützen, oder
c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvor-
kehrungen getroffen werden.
IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche