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Art. 18 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 18

1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung c. Für nicht

für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht personen-

durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.

2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die

Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine

Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprüng-

lichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.

bezogene

Zwecke

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