170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 18 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 18
1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung c. Für nicht
für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht personen-
durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die
Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine
Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprüng-
lichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.
bezogene
Zwecke