Art. 17 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 17
1 Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten be-
kannt, wenn
a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz
dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekannt-
gabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder
c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib
und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer
wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer
Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personen-
daten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personen-
daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benö-
tigt.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4