170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 13 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 13
28 1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Daten- Einhaltung der
schutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften Datenschutz-
sicher.
bestimmungen
und Qualitäts-
2 Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbei- sicherung
tung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrich-
tungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und be-
werten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
1.7.24 - 125
5
170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
III. Bekanntgabe von Informationen
Informations-
tätigkeit von
Amtes wegen
Medien
Bekanntgabe
von Personen-
daten
a. Allgemein
b. Besondere
Personendaten