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170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 13 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 13

28 1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Daten- Einhaltung der

schutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften Datenschutz-

sicher.

bestimmungen

und Qualitäts-

2 Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbei- sicherung

tung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrich-

tungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und be-

werten lassen.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

1.7.24 - 125

5

170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

III. Bekanntgabe von Informationen

Informations-

tätigkeit von

Amtes wegen

Medien

Bekanntgabe

von Personen-

daten

a. Allgemein

b. Besondere

Personendaten

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