170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 12a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 12a
27 1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder Meldepflicht
dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Be-
arbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte
der betroffenen Person gefährdet sind.
2 Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfor-
dern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.
3 Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise
einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-
resse entgegensteht.