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Art. 12a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 12a

27 1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder Meldepflicht

dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Be-

arbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte

der betroffenen Person gefährdet sind.

2 Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfor-

dern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.

3 Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise

einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-

resse entgegensteht.

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