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Art. 12 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 12

28 1 Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen Information

über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaf- über die

fung bei Dritten.

2 Die Information enthält Angaben über

a. das verantwortliche öffentliche Organ,

b. die beschafften Daten oder deren Kategorien,

c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,

d. die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls

die Daten Dritten bekannt gegeben werden,

e. die Rechte der betroffenen Person.

3 Die Informationspflicht entfällt,

a. wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2

verfügt,

b. wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,

c. wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismäs-

sigen Aufwand erfordern würde,

d. in den Fällen gemäss § 23.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2010.00588 · zh (Art. 12 Abs. I IDG)
Administrative Review of Police Investigation File Access Denial
Mentioned in the context of recognizability, although the court left open whether it applies to administrative assistance.
VB.2010.00588 · zh (Art. 12 Abs. I IDG)
Appeal Regarding Release of Police Interrogation Protocols for Educational Oversight
The principle of recognizability under this article was considered relevant, although ultimately left open for definitive ruling.