170.4
IDGLIPD
CH-ZH
Art. 11 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Art. 11
1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme
und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die
zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personen-
daten, sobald und soweit dies möglich ist.
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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
170.4