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170.4 IDGLIPD CH-ZH

Art. 11 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 11

1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme

und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die

zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.

2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personen-

daten, sobald und soweit dies möglich ist.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

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