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Art. 1 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

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Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe Gegenstand

mit Informationen.

und Zweck

2 Es bezweckt,

a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und

damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demo-

kratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen

Handelns zu erleichtern,

b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent-

lichen Organe Daten bearbeiten.

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2020.00700 · zh (Art. 1 Abs. I lit. b IDG)
Data Protection: Admissibility of Declaration of Unlawfulness in Data Processing Disputes
This provision of the Cantonal Data Protection and Information Act was cited regarding the scope of the law.