Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 7

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung einge-

willigt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Ent-

stehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der

Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

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