170.1
CH-ZH
Art. 7 : Haftungsgesetz
Art. 7
Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung einge-
willigt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Ent-
stehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der
Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.