Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4a

14 1 Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben C. Private

erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechts-

widrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten

die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem

Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.

1.1.18-99

1

170.1

Haftungsgesetz

2 Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art. 46 Abs. 2 KV2

gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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