Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, B. Angestellte17

gelten die Bestimmungen über die Angestellten¹7 für alle in §§ 1 bis 3

erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorü-

bergehend tätig.

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