170.1
CH-ZH
Art. 29 : Haftungsgesetz
Art. 29
Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die C. Ergänzendes
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend Recht
anzuwenden.
Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen