Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 29

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die C. Ergänzendes

Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend Recht

anzuwenden.

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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