170.1
CH-ZH
Art. 28 : Haftungsgesetz
Art. 28
9 1 Haftet ein Angestellter17 aus amtlicher Tätigkeit persön- B. Schadlos-
lich, hält ihn der Kanton17 schadlos, sofern jener weder den Schaden haltung des
vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigen- persönlich
mächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons17 verschlechtert hat.
2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der
Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatz-
pflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend
gemacht wird.
3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des
Motorfahrzeughalters.
haftenden
Angestellten17