Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 28

9 1 Haftet ein Angestellter17 aus amtlicher Tätigkeit persön- B. Schadlos-

lich, hält ihn der Kanton17 schadlos, sofern jener weder den Schaden haltung des

vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigen- persönlich

mächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons17 verschlechtert hat.

2 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der

Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatz-

pflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend

gemacht wird.

3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des

Motorfahrzeughalters.

haftenden

Angestellten17

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