Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 27

9 Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte17 bei der

Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die

Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft aus-

gerichtet wird.

6

Haftungsgesetz

170.1

← Art. 26 Haftungsgesetz Art. 28 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →