170.1
CH-ZH
Art. 27 : Haftungsgesetz
Art. 27
9 Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte17 bei der
Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die
Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft aus-
gerichtet wird.
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Haftungsgesetz
170.1