170.1
CH-ZH
Art. 25 : Haftungsgesetz
Art. 25
9 Die Haftung des Angestellten17 gegenüber dem Kanton17
erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jah-
ren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den
Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung
oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim
zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
der letzten schädigenden Handlung.