Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 25

9 Die Haftung des Angestellten17 gegenüber dem Kanton17

erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jah-

ren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den

Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung

oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim

zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit

der letzten schädigenden Handlung.

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