170.1
CH-ZH
Art. 24 : Haftungsgesetz
Art. 24
9 1 Die Haftung des Kantons17 erlischt, wenn der Geschädigte
sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht
innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen
beim Kanton17 einreicht.
2 Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der
Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mit-
teilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.