Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 24

9 1 Die Haftung des Kantons17 erlischt, wenn der Geschädigte

sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht

innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen

beim Kanton17 einreicht.

2 Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der

Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mit-

teilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

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