170.1
CH-ZH
Art. 22 : Haftungsgesetz
Art. 22
1 Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genug-
tuung sind schriftlich einzureichen:9
a. dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton17,
b. der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,
c. dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen
gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder
teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 hinweisen.9