170.1
CH-ZH
Art. 21 : Haftungsgesetz
Art. 21
1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügun- 3. Überprüfung
gen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.
2 Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons17 ist
der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kan-
ton17 nicht gebunden.
1.1.18-99
5
170.1
Haftungsgesetz
B. Verfahren
bei Schädigung
Dritter
1. Vorverfahren
2. Klage
C. Verwirkung
und Verjährung
1. Ansprüche
Dritter gegen
den Kanton17
2. Ansprüche
des Kantons17
gegen Ange-
stellte17
3. Ruhen
der Fristen
A. Besoldung
durch andere
Körperschaft