Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 21

1 Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügun- 3. Überprüfung

gen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.

2 Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons17 ist

der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kan-

ton17 nicht gebunden.

1.1.18-99

5

170.1

Haftungsgesetz

B. Verfahren

bei Schädigung

Dritter

1. Vorverfahren

2. Klage

C. Verwirkung

und Verjährung

1. Ansprüche

Dritter gegen

den Kanton17

2. Ansprüche

des Kantons17

gegen Ange-

stellte17

3. Ruhen

der Fristen

A. Besoldung

durch andere

Körperschaft

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