170.1
CH-ZH
Art. 20 : Haftungsgesetz
Art. 20
1 Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten 2. Örtliche
Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich. Zuständigkeit
2 Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger
dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten
eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich
belangt werden können.