Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 20

1 Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten 2. Örtliche

Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich. Zuständigkeit

2 Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger

dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten

eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich

belangt werden können.

← Art. 19 Haftungsgesetz Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →