Art. 2 : Haftungsgesetz
Art. 2
21 1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden 2. Gemeinden,
und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder Anstalten und
ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Zweckverbände
Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer
Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder
Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Auf-
gabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unter-
lassung zufügen, subsidiär.
3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweck-
verbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den
diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit
oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.