Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

21 1 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden 2. Gemeinden,

und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder Anstalten und

ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Zweckverbände

Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer

Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.

2 Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder

Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Auf-

gabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unter-

lassung zufügen, subsidiär.

3 Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweck-

verbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den

diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit

oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.

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