Art. 19 : Haftungsgesetz
Art. 19
17 1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden A. Gerichte
a. in der Regel die Zivilgerichte,
b. das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Ver-
halten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozial-
versicherungsgerichts begründet wird,
c.18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem
Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird,
2 Über Ansprüche des Kantons gegen Gemeinden entscheidet das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
3 Über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kan-
ton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach
den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
19593 angefochten werden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet
a. in der Regel das Verwaltungsgericht,
b. das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungs-
gerichts handelt.
1. Sachliche
Zuständigkeit