Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 18b

10 1 Wenn der Kanton17 aufgrund besonderer Gesetzes- G. Schadlos-

bestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte 17 haltung des

oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleis- Kantons17 durch

teten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auf- die Gemeinde

erlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.

2 Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestell-

ten17 und Hilfspersonen gilt § 16 sinngemäss.

Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche

← Art. 18a Haftungsgesetz Art. 19 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →