170.1
CH-ZH
Art. 18b : Haftungsgesetz
Art. 18b
10 1 Wenn der Kanton17 aufgrund besonderer Gesetzes- G. Schadlos-
bestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte 17 haltung des
oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleis- Kantons17 durch
teten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auf- die Gemeinde
erlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.
2 Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestell-
ten17 und Hilfspersonen gilt § 16 sinngemäss.
Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche