Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 18

17 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend

gemacht durch

a. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen

1. Mitglieder des Regierungsrates,

2. Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

3. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Om-

budsstelle,

4. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz

und ihr bzw. sein Personal,

5. Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation

mit eigener Rechtspersönlichkeit,

b. die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die

Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,

c. den Regierungsrat, wenn sie sich gegen kantonale Angestellte rich-

ten,

d. den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder

1. einer Gemeindebehörde,

2. eines Gemeindeparlaments21,

3. des obersten Organs einer kommunalen oder interkommuna-

len Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechts-

persönlichkeit,

e. die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal

der Gemeinde richten,

f. das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit

eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte die-

ser Organisation richten.

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