Art. 18 : Haftungsgesetz
Art. 18
17 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend
gemacht durch
a. den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen
1. Mitglieder des Regierungsrates,
2. Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,
3. die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Om-
budsstelle,
4. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz
und ihr bzw. sein Personal,
5. Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation
mit eigener Rechtspersönlichkeit,
b. die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die
Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,
c. den Regierungsrat, wenn sie sich gegen kantonale Angestellte rich-
ten,
d. den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder
1. einer Gemeindebehörde,
2. eines Gemeindeparlaments21,
3. des obersten Organs einer kommunalen oder interkommuna-
len Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechts-
persönlichkeit,
e. die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal
der Gemeinde richten,
f. das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte die-
ser Organisation richten.