Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 17

1...

2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungsein-

richtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schaden-

ersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangs-

vollstreckung entzogen sind.

3 Der Angestellte¹7 kann auch nach Auflösung des Dienstverhält-

nisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.

← Art. 16 Haftungsgesetz Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →