170.1
CH-ZH
Art. 17 : Haftungsgesetz
Art. 17
1...
2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungsein-
richtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schaden-
ersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangs-
vollstreckung entzogen sind.
3 Der Angestellte¹7 kann auch nach Auflösung des Dienstverhält-
nisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.