170.1
CH-ZH
Art. 16 : Haftungsgesetz
Art. 16
1 Der Kanton17 hat den Angestellten17, gegen den ein Rück-
griff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter
vom Kanton17 aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine
Klage gegen den Kanton17 anhängig gemacht worden ist.
2 Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 steht im Prozess
des geschädigten Dritten gegen den Kanton17 das Recht der Neben-
intervention zu.
C. Benach-
richtigung
und Neben-
intervention
1.1.18-99
3
170.1
D. Deckung
des Schadens
E. Geltend-
machung
F. Schädigung
durch Private
Haftungsgesetz