Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

1 Der Kanton17 hat den Angestellten17, gegen den ein Rück-

griff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter

vom Kanton17 aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine

Klage gegen den Kanton17 anhängig gemacht worden ist.

2 Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten17 steht im Prozess

des geschädigten Dritten gegen den Kanton17 das Recht der Neben-

intervention zu.

C. Benach-

richtigung

und Neben-

intervention

1.1.18-99

3

170.1

D. Deckung

des Schadens

E. Geltend-

machung

F. Schädigung

durch Private

Haftungsgesetz

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