Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

9 Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter 5. Genugtuung

Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Ange- bei Tötung

hörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung verletzung

zusprechen.

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