170.1
CH-ZH
Art. 10 : Haftungsgesetz
Art. 10
9 Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter 5. Genugtuung
Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Ange- bei Tötung
hörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung verletzung
zusprechen.