170.1
CH-ZH
Art. 1 : Haftungsgesetz
Art. 1
1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton17, für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem
Dienste stehenden Personen.
2 Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.
A. Öffentlich-
rechtliche
Körperschaften
und Anstalten
1. Kanton17