Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton17, für die Mitglieder und

Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem

Dienste stehenden Personen.

2 Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.

A. Öffentlich-

rechtliche

Körperschaften

und Anstalten

1. Kanton17

Haftungsgesetz Art. 2 →

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