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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 7a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 7a

28 1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Fristwahrung

von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind

gewahrt, wenn die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei

der zuständigen Behörde eingetroffen sind.

2 Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahllei-

tende Behörde in der Wahlanordnung die Uhrzeit.

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