161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 7a : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 7a
28 1 Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Fristwahrung
von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind
gewahrt, wenn die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei
der zuständigen Behörde eingetroffen sind.
2 Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahllei-
tende Behörde in der Wahlanordnung die Uhrzeit.