161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 73 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 73
Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegierten- versammlung gelten §§ 122–138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten26
a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Ver- bandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegierten- versammlung.
b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.
c. Das Referendum richtet sich nach § 159 Abs. 1 und 2 GPR.
VI.22 Teil: Straf- und Schlussbestimmungen12