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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 73 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 73

Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegierten- versammlung gelten §§ 122–138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten26

a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Ver- bandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegierten- versammlung.

b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.

c. Das Referendum richtet sich nach § 159 Abs. 1 und 2 GPR.

VI.22 Teil: Straf- und Schlussbestimmungen12

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