Art. 70 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 70
21 1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate b. Behandlung
nach Einreichung der Volksinitiative über ihre Gültigkeit.
2 In dem Umfang, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für
gültig hält, unterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Mo-
naten nach ihrer Einreichung zur Abstimmung an der Urne.
3 Der Verbandsvorstand kann den Stimmberechtigten einen Ge-
genvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volks-
abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Mo-
naten nach Einreichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag
gilt § 138 b GPR.26
1.10.22-118
21
161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
c. Rückzug
d. Umsetzung von allgemeinen Anregungen
Zweckverbände mit Delegierten- versammlung
Straf- bestimmung
Aufhebung bis- herigen Rechts
Inkrafttreten