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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 70 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 70

21 1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate b. Behandlung

nach Einreichung der Volksinitiative über ihre Gültigkeit.

2 In dem Umfang, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für

gültig hält, unterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Mo-

naten nach ihrer Einreichung zur Abstimmung an der Urne.

3 Der Verbandsvorstand kann den Stimmberechtigten einen Ge-

genvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volks-

abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Mo-

naten nach Einreichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag

gilt § 138 b GPR.26

1.10.22-118

21

161.1 Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

c. Rückzug

d. Umsetzung von allgemeinen Anregungen

Zweckverbände mit Delegierten- versammlung

Straf- bestimmung

Aufhebung bis- herigen Rechts

Inkrafttreten

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