161.1
VPRODP
CH-ZH
Art. 67 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 67
1 Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kan-
tonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im
Kanton stimmberechtigt ist.
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Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
161.1
2 Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kan-
tonsrat gilt § 138 c GPR sinngemäss.27
IV. Teil: Kantonales Referendum