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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 67 : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 67

1 Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kan-

tonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im

Kanton stimmberechtigt ist.

20

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

161.1

2 Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kan-

tonsrat gilt § 138 c GPR sinngemäss.27

IV. Teil: Kantonales Referendum

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