Art. 65c : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
Art. 65c
12 1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den
Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direk-
tion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist
(Art. 25 Abs. 1 KV2).
2 Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die
Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.
3 Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative
eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige
Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich ein-
sehbar.
4 In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit
der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden
Bestimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet
dabei die Fristvorgaben der Verfassung2.
§§ 65 d–65 f.13