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161.1 VPRODP CH-ZH

Art. 65c : Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

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Art. 65c

12 1 Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den

Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direk-

tion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist

(Art. 25 Abs. 1 KV2).

2 Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die

Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.

3 Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative

eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige

Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich ein-

sehbar.

4 In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit

der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden

Bestimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet

dabei die Fristvorgaben der Verfassung2.

§§ 65 d–65 f.13

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